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Wahlgrunddaten BURGENLAND

Wahltermin & Stichtag Wahlzeiten Wahlrecht Wahlkreise & Mandate

 

Wahltermin & Stichtag (Foto: PhotoCase.de)

Wahltermin & Stichtag

Wahltag: 9. Oktober 2005

Stichtag: 2. August 2005

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Wahlzeiten (Foto: PhotoCase.de)

Wahlzeiten & Wahllokale

Wahlzeiten

Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor der Wahl (also am 25. September 2005) die Wahlzeit und die Wahllokale festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 5. Tag vor der Wahl (also am 4. Oktober 2005) durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahlzeiten sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

Wahllokale

Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor der Wahl (also am 25. September 2005) die Wahllokale (und die Wahlzeit) festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 5. Tag vor der Wahl (also am 4. Oktober 2005) durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahllokale sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

Jede/jeder Wahlberechtigte übt ihr/sein Wahlrecht grundsätzlich in jener burgenländischen Gemeinde aus, in der sie/er am Stichtag seinen Wohnsitz hat und in deren Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Ist eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt, so übt die/der Wahlberechtigte ihr/sein Wahlrecht in jenem Sprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Wählen im Krankenbett

Sofern Wahlberechtigte am Wahltag wegen Bettlägerigkeit (aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen) nicht in das Wahllokal kommen können, besteht die Möglichkeit, bis zum 3. Tag vor der Wahl (also bis zum 6. Oktober 2005), bei der Wohnsitzgemeinde den Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde zu stellen. In diesem Fall kommt die Sonderwahlbehörde am Wahltag zur/zum Wahlberechtigten nach Hause.

Sofern sich bettlägerige Personen am Wahltag außerhalb der Gemeinde oder des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, aufhalten, müssen sie die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen.

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Wahlrecht & Wahlverzeichnis (Foto: Pixelquelle.de)

Wahlrecht - Wahlberechtigte

Wahlberechtigte

Bei der Landtagswahl am 9. Oktober 2005 sind alle Männer und Frauen aktiv wahlberechtigt,

  • die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • die am Stichtag (2. August 2005) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  • die vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
  • die in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz haben.

 

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
    Wahlberechtigt sind nur österreichische StaatsbürgerInnen. EU-BürgerInnen und sonstige AusländerInnen sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
  • Vollendung des 16. Lebensjahres
    Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt ist daher, wer am 9. Oktober 1989 oder davor geboren wurde.
  • Ausschluss vom Wahlrecht
    Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist lediglich eine Person, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet sechs Monate nach Vollstreckung der Strafe .
  • Wohnsitz im Burgenland
    Damit eine Person wahlberechtigt ist, muss sie am Stichtag (2. August) in einer Gemeinde des Burgenlandes einen Wohnsitz im Sinne des § 24 Landtagswahlordnung 1995 – LTWO 1995 haben.

    Ein Wohnsitz im Sinne der Landtagswahlordnung liegt dann vor, wenn
    a) in diesem Ort der Hauptwohnsitz liegt oder
    b) wenn kein Hauptwohnsitz im Burgenland vorliegt, sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

    Ein Wohnsitz im Sinne des § 24 LTWO 1995 gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn
    1. der Aufenthalt
        a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
        b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
        c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist

    oder

    2. die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.
        Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt,
        in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden,
        ihren Wohnsitz hatten. Dies gilt nicht, wenn sie ihren Wohnsitz während der
        Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes verlegt haben.

Wählerevidenz

Die Gemeinde führt über die Wahlberechtigten eine Landes-Wählerevidenz. In diese kann jederzeit Einsicht genommen werden.

Letztlich ist aber für die Wahlberechtigung ausschließlich die Eintragung im Wählerverzeichnis für die Landtagswahl 2005 maßgeblich (siehe Punkt Wählerverzeichnisse).

Wählerverzeichnisse

Die Wahlberechtigten sind von der jeweiligen Gemeinde auf Grund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist von der Gemeinde am 21. Tag nach dem Stichtag (also am 23. August) durch 10 Tage in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

Während der Einsichtnahmefrist kann jede Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde behauptet, gegen das Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.

Wahlberechtigt am Wahltag sind ausnahmslos nur jene Personen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind!

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Wahlkreise & Mandate (Foto: PhotoCase.de)

Wahlkreise & Mandate

Der Burgenländische Landtag besteht aus 36 Mitgliedern. Die Aufteilung dieser Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgte durch die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 15. Dezember 2004, LGBl. Nr. 65.

Das Land Burgenland wird für Zwecke der Wahl in 7 Wahlkreise eingeteilt. Hierbei bildet jeder politische Bezirk einen Wahlkreis; die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung sind in einem Wahlkreis, dem Wahlkreis 2, zusammengefasst.

Wahlkreis 1 politischer Bezirk Neusiedl am See 7 Mandate
Wahlkreis 2 Freistädte Eisenstadt und Rust sowie politischer Bezirk Eisenstadt-Umgebung 7 Mandate
Wahlkreis 3 politischer Bezirk Mattersburg 5 Mandate
Wahlkreis 4 politischer Bezirk Oberpullendorf 5 Mandate
Wahlkreis 5 politischer Bezirk Oberwart 7 Mandate
Wahlkreis 6 politischer Bezirk Güssing 3 Mandate
Wahlkreis 7 politischer Bezirk Jennersdorf 2 Mandate

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Quelle: Land Burgenland

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